Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Betaseed GmbH für Verkäufe von Rübensaatgut über den Webshop www.betaseed.shop und Bestellscheine der Betaseed GmbH.

Stand 07.03.2024

§ 1 GELTUNGSBEREICH UND ALLGEMEINES

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Verkäufe von Zuckerrüben- und Energierübensaatgut (nachfolgend „Rübensaatgut“) durch die Betaseed GmbH (nachfolgend „BTS“) an Landwirte, Unternehmen im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“) und Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (nachfolgend zusammen „Käufer“), soweit diese Verkäufe über den BTS Webshop www.betaseed.shop (nachfolgend „Webshop“) oder über einen Bestellschein der BTS (nachfolgend „Bestellschein“) erfolgen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Abgabe von Bestellungen für Rübensaatgut über den Webshop und den Bestellschein ausgeschlossen.

(2) Soweit mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich einer Auftragsbestätigung in Textform abgeschlossen werden, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung der BTS als vereinbart, sofern der Empfänger der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird von BTS in der Auftragsbestätigung hingewiesen. Gleiches gilt, wenn die Bestätigung durch die Übersendung der Rechnung erfolgt.

(3) Diese AVB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden auch dann keine Anwendung, wenn BTS deren Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen hat. Abweichende, entgegenstehende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BTS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, also beispielsweise auch dann, wenn BTS in Kenntnis Allgemeiner Einkaufsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber BTS abzugeben sind, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Alle Angebote der BTS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung des Rübensaatguts durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bei Bestellungen, die in der Zeit vom 01.05. bis einschließlich 31.08. eines Jahres für eine Auslieferung des Rübensaatguts zur Aussaat im Folgejahr erfolgen (nachfolgend „Frühbestellung“), ist BTS berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Monaten nach seinem Zugang bei BTS anzunehmen. Bei Bestellungen, die in der Zeit vom 01.09. eines Jahres bis einschließlich 29.02. des Folgejahres für eine Auslieferung des Rübensaatguts zur Aussaat in diesem Folgejahr erfolgen (nachfolgend „Standardbestellungen“), wird BTS das Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei BTS annehmen. Bei Bestellungen, die in der Zeit vom 01.03. bis einschließlich 30.04. eines Jahres für eine Auslieferung des Rübensaatguts zur Aussaat in diesem Jahr erfolgen (nachfolgend „Nachbestellungen“), wird Betaseed das Vertragsangebot innerhalb von 7 Werktagen nach seinem Zugang bei BTS annehmen. Die Annahme kann entweder durch eine Auftragsbestätigung in Textform, auf Wunsch des Käufers schriftlich oder durch Auslieferung des Rübensaatguts an den Käufer erfolgen.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen BTS und dem Käufer ist der jeweilige geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser AVB. Der Kaufvertrag gibt alle Abreden zwischen den Parteien des Kaufvertrages zum Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vollständig wieder und kommt durch den Versand der Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch die Auslieferung des Rübensaatguts durch BTS an den Käufer zustande.

(4) Mündliche Zusagen von BTS oder einem Vertreter von BTS, insbesondere von Mitarbeitern der Agromais, dem Partner von BTS, vor Abschluss des Kaufvertrages sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Kaufvertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus den mündlichen Zusagen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Mündliche Abreden zwischen BTS oder einem Vertreter von BTS, insbesondere von Mitarbeitern der Agromais und dem Käufer, die vor Abschluss des Kaufvertrages getroffen wurden, werden durch den Kaufvertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.

(5) Die Mitarbeiter von Betaseed und Mitarbeiter unseres Partners Agromais sind nicht berechtigt, von den AVB abweichende Abreden mit dem Käufer zu treffen. Ausgenommen hiervon sind Geschäftsführer und Prokuristen der BTS.

§ 3 VEREINBARUNG ZUR BESCHAFFENHEIT DES RÜBENSAATGUTS

Sofern nichts anderes vereinbart, gilt ausschließlich Folgendes als vereinbarte Beschaffenheit des Rübensaatguts im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB: Das Rübensaatgut erfüllt die jeweils für Rübensaatgut in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen insbesondere die Anforderungen der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten im Hinblick auf geltenden Mindestkeimfähigkeit (Laborkeimfähigkeit), Höchstgehalt an Feuchtigkeit, technische Mindestreinheit und Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten. In anderen EU-Ländern erzeugtes, anerkanntes oder zugelassenes Rübensaatgut entspricht mindestens den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.

§ 4 PREIS, RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG

(1) Die im Webshop und den Bestellscheinen angegebenen Preise verstehen sich in Euro pro Einheit (nachfolgend „U“) inklusive insektizider- und fungizider Beizung und Verpackung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Ein U entspricht 100.000 Körnern des Saatguts +/- 3 %.

(2) Bei der Zahlungsart Vorkasse ist der Kaufpreis für das im Rahmen der Frühbestellung (01.05. – 31.08.) oder der Standardbestellung (01.09. – 28.02.) bestellte Rübensaatgut vom Käufer vor dem Versand des Rübensaatguts durch BTS innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung ohne jeden Abzug fällig und zu zahlen (Vorkasse). Der Versand der Zahlungsaufforderung an den Käufer erfolgt bei Bestellungen, die in der Zeit vom 01.05 bis einschließlich 31.12. eines Jahres erfolgen, frühestens zum 01.01. des Folgejahres. Eine steuerrechtlich gültige Rechnung wird nach Lieferung erstellt.

(3) Leistet der Käufer die vereinbarte Vorkasse nicht fristgemäß, steht es BTS frei vom Kaufvertrag durch entsprechende Mitteilung an den Käufer zurückzutreten, ohne dass eine Mahnung seitens BTS erforderlich ist. Im Falle des Rücktritts von BTS ist der Käufer verpflichtet, BTS einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises für das bestellte Rübensaatgut zu zahlen.

(4) Bei der Zahlungsart Kauf auf Rechnung erfolgt die Rechnungsstellung für im Zeitraum der Frühbestellung (01.05. – 31.08.) oder Standardbestellung (01.09. – 28.02.) getätigte Saatgutbestellungen nach Versand des Saatgutes mit dem Zahlungsziel 31.03.

(5) Bei Nachbestellungen (01.03. – 30.04.) erfolgt der Verkauf des Rübensaatguts ausschließlich auf Rechnung. Der Kaufpreis für das vom Käufer im Rahmen der Nachbestellung (01.03. – 30.04.) bestellte Rübensaatgut ist vom Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Käufer zu zahlen.

(6) Für Käufe auf Rechnung räumt BTS dem Käufer das Recht ein, von dem geschlossenen Kaufvertrag durch Mitteilung an BTS gegen Zahlung einer Stornierungsgebühr zurückzutreten. Die Mitteilung des Käufers an BTS muss in Textform erfolgen und kann per E-Mail an infodesk@betaseed.com gesandt werden. Die Stornierungsgebühr beträgt 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Nach Eingang der Mitteilung des Käufers bei BTS, wird BTS dem Kunden eine Rechnung über die Stornierungsgebühr übersenden. Der Kunde verpflichtet sich, die Stornierungsgebühr binnen 14 Tagen nach Versand der Stornorechnung durch BTS zu zahlen.

(7) Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 VERSENDUNG DES RÜBENSAATGUTS

(1) Die Versendung des Rübensaatguts erfolgt nur in Deutschland. Die Versendung in Deutschland erfolgt frei Haus, d.h. BTS trägt die Transport-, Versicherungs- und Übergabekosten, nicht aber die Kosten für die Einbringung des Rübensaatgutes in das Lager des Käufers.

(2) Die Versandart, Verladestelle und die Verpackungsart stehen im pflichtgemäßen Ermessen der BTS.

(3) Bei Frühbestellungen (01.05. – 31.08.) und Standardbestellungen (01.09. – 29.02.) hat BTS nach Eingang der Vorkasse des Käufers auf dem Konto der BTS mindestens 10 Tage Zeit das Rübensaatgut an den Käufer zu versenden. Im Falle eines Kaufs auf Rechnung erfolgt der Versand des Saatguts im Februar, frühestens ab dem 01.02. eines Jahres.

(4) Bei Nachbestellung (01.03. - 30.04.) wird BTS sich bemühen, das Rübensaatgut innerhalb von 4 Werktagen nach Eingang der Bestellung des Käufers bei BTS an den Käufer zu versenden.

(5) Von BTS lediglich in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen (nachfolgend „Lieferfrist“) gelten stets nur annähernd. Dies gilt nicht, soweit BTS ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder eine solche vereinbart ist.

(6) BTS kann – unbeschadet ihrer weitergehenden Rechte aufgrund Verzugs des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung einer Lieferfrist oder eine Verschiebung einer Lieferfrist um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen BTS gegenüber nicht nachkommt.

(7) Sofern BTS eine fest zugesagte oder fest vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die BTS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (nachfolgend „Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird BTS den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist BTS berechtigt, ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird BTS dem Käufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von BTS, wenn BTS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder BTS noch den Zulieferer von BTS ein Verschulden trifft, oder BTS im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(8) Der Eintritt des Lieferverzugs von BTS bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(9) BTS ist nur dann zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen der BTS für den Käufer zumutbar ist. Zumutbar ist eine Teillieferung für den Käufer dann, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder, wenn solche zusätzlichen Kosten entstehen, BTS sich bereit erklärt, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen.

§ 6 GEFAHRÜBERGANG

Die Gefahr an dem Rübensaatgut geht mit der Übergabe des Rübensaatguts an den Käufer auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem BTS versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

§ 7 MÄNGELRÜGE UND TRANSPORTSCHÄDEN

(1) Wenn Anzeichen an der Verpackung des gelieferten Rübensaatguts erkennbar sind, die auf einen Mangel des Rübensaatgutes hindeuten können, hat der Käufer, der Kaufmann ist, das Rübensaatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel des Rübensaatgutes unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten in Textform gegenüber BTS zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach bekannt werden, gegenüber BTS in Textform zu rügen. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Käufer, der Kaufmann ist.

(3) Unterlässt der Käufer, der Kaufmann ist, die rechtzeitige Rüge eines Mangels, so gilt das Rübensaatgut auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Gewährleistungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(4) Bestätigt der Käufer gegenüber dem Spediteur, Frachtführer oder einem sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Dritten bei Eingang des Rübensaatguts beim Käufer, das Rübensaatgut frei von Transportschäden erhalten zu haben, so gilt das Rübensaatgut insoweit als genehmigt. Gewährleistungsansprüche für Transportschäden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 8 ZIEHUNG VON SAATGUTMUSTERN UND EINHOLUNG EINES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTENS

(1) Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Rübensaatgut vorhanden ist. Das Durchschnittsmuster muss nach den von der International Seed Testing Association (ISTA) herausgegebenen Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut (Ausgabe 2020) von einem durch eine Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder einer anderen Landwirtschaftskammer in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Probenehmer gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an das von der ISTA akkreditierte LUFA Nord-West, Finkenborner Weg 1A, 31787 Hameln, zwecks Untersuchung in Übereinstimmung mit den ISTA-Methodenvorschriften einzusenden, das zweite Teilmuster ist an die BTS zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der LUFA Nord-West an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an ein anderes, noch nicht mit der Untersuchung befasstes von der ISTA akkreditierte Labor in Deutschland, zur Untersuchung in Übereinstimmung mit den ISTA-Methodenvorschriften zu übersenden. Die Feststellungen dieses Labors sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der LUFA Nord-West übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich von der Partei, in deren Besitz es sich befindet, an ein anderes, noch nicht mit der Untersuchung befasstes von der ISTA akkreditierte Labor in Deutschland, zur Untersuchung in Übereinstimmung mit den ISTA-Methodenvorschriften zu übersenden. Die Feststellungen dieses Labors sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen eines der beiden zuvor befassten Labore übereinstimmt. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis. Liegt aufgrund der Grundlage der so getroffenen Feststellungen kein Mangel des Rübensaatguts vor, so trägt der Käufer die Kosten für die Ziehung des Musters und die Laboruntersuchungen, es sei denn, dass die fehlende Mangelhaftigkeit für den Käufer nicht erkennbar war. Liegt ein Mangel vor, so trägt BTS diese Kosten.

(2) Ist nicht mehr ausreichend oder kein Rübensaatgut mehr vorhanden, um ein Durchschnittsmuster aus der Lieferung ziehen zu können, und erkennt BTS eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen von der einer Landwirtschaftskammer in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Saatgut, Pflanzgut und Pflanzenschutz durchzuführen, zu der BTS und Käufer hinzuzuziehen sind. Ziel der Besichtigung des Aufwuchses durch den Sachverständigen ist die Feststellung und Ermittlung von Tatsachen sowie die Ermittlung von Ursachen im Zusammenhang mit der gerügten Saatgutlieferung. Liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen kein Mangel des Rübensaatguts vor, so trägt der Käufer die Kosten für den Sachverständigen es sei denn, dass die fehlende Mangelhaftigkeit für den Käufer nicht erkennbar war. Liegt ein Mangel vor, so trägt BTS diese Kosten.

(3) Auf Verlangen von BTS ist die beanstandete Lieferung von Rübensaatgut vom Käufer an BTS zurückzugeben. Bei berechtigter Mängelrüge übernimmt BTS die Abholung der beanstandeten Lieferung beim Käufer.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln einschließlich Falsch- und Minderlieferung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährung von Mängelansprüchen ein Jahr. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Übergabe des Rübensaatguts an den Käufer.

(3) Ist das gelieferte Rübensaatgut mangelhaft, kann BTS zunächst wählen, ob BTS Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von BTS, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Der Käufer hat BTS die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Rübensaatgut zu Prüfungszwecken zu übergeben, soweit dieses noch vorhanden ist. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer BTS das mangelhafte Rübensaatgut nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, soweit das Rübensaatgut noch vorhanden ist. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Umbruch des mangelhaften Rübensaatguts auf dem Feld noch die Aussaat der Ersatzlieferung.

(5) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(6) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 10 HAFTUNG

(1) Die Haftung von BTS auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt. Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von BTS wegen vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften.

(2) BTS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf.

(3) Soweit im Falle des §10 (2) eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist und BTS dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf vertragstypische vorhersehbare Schäden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der BTS.

(5) Soweit BTS Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu der von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistung gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 11 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen BTS und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

(2) Ist der Käufer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Rübensaatgut von BTS an den Käufer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Frankfurt am Main. BTS ist insoweit jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers, der Kaufmann ist, zu erheben.

§ 12 SONSTIGES

(1) Soweit der Kaufvertrag oder diese AVB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Kaufvertrags und dem Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(2) BTS weist die Käufer ausdrücklich darauf hin, dass die Bestellung von Zuckerrüben über den Webshop nur Käufern empfohlen wird, deren Branchenvereinbarung (Vereinbarung zwischen dem Zuckerunternehmen und dem Käufer) keine Bestellung von Zuckerrübensaatgut durch den Käufer bei dem Zuckerunternehmen als zwingende Vorbedingung für die Abnahme der Zuckerrüben durch das Zuckerunternehmen vorschreibt.

(3) BTS weist darauf hin, dass im Falle der Zurückweisung der Zuckerrüben des Käufers durch das Zuckerunternehmen aus den in § 12 (2) dieser AVB aufgeführten Gründen, keinerlei Ansprüche des Käufers gegen BTS bestehen.

(4) Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass BTS Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Vertragserfüllung speichert und verarbeitet. Einzelheiten zum Datenschutz nach der EU-DSGVO können der Datenschutzerklärung entnommen werden.